AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle mit uns abgeschlossenen

Geschäfte. Sie gelten ausschließlich und auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichenden Allgemeinen Bedingungen des Käufers eine Lieferung oder Leistung an den Käufer vorbehaltlos ausführen. Abweichende allgemeine Bedingungen des Käufers verpflichten uns nur, wenn wir uns mit diesen ausdrücklich einverstanden erklären.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Ergänzungen und Änderungen von Vereinbarungen und diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen, insbesondere Nebenabreden und Garantien unserer Verkaufsangestellten, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder einer schriftlichen Bestätigung, es sei denn, sie wurden mit dazu autorisierten Vertretern, insbesondere Geschäftsführern und Prokuristen in der nach unserer Eintragung im Handelsregister erforderlichen Anzahl, mündlich vereinbart.

3. Durch die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen

Verkaufsbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht berührt.

§ 2 Warenübergabe

1. Wenn nicht etwas anderes vereinbart wird, erfolgt die Übergabe der Ware in unserem Betrieb. Versenden wir auf Verlangen des Käufers die Ware, so erfolgt dies auf Kosten und Gefahr des Käufers. Verzögert sich in einem solchen Fall der Versand aus Gründen, welche der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt über, zu dem die Ware versandbereit in unserem Betrieb liegt.

2. Auf Wunsch des Käufers versichern wir den Transport auf Kosten des Käufers.

§ 3 Lieferfristen

1. Lieferfristen und Termine sind eingehalten, wenn die Ware unseren Betrieb bis zu deren Ablauf verlassen hat. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.

2. Der Beginn einer Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Sie beginnt nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, insbesondere Genehmigungen.

3. Wurde eine Anzahlung vereinbart, so setzt der Beginn der Lieferfrist den Eingang der Anzahlung bei uns voraus.

4. Lieferfristen verlängern sich um einen angemessenen Zeitraum bei Störungen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung der Ware oder die Erbringung unserer Leistung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Wird die Lieferung oder Leistung durch einen der vorbezeichneten Umstände unmöglich, werden wir von der Liefer- oder Leistungsverpflichtung frei.

5. Beliefert uns ein Vorlieferant trotz des Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäfts nicht, können wir vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, wir haben die Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten zu vertreten. Dies gilt auch für einzelne Gegenstände aus einem einheitlichen Vertrag, es sei denn, der Käufer weist uns nach, dass er an einer Teilleistung kein Interesse hat.

6. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen.

2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziff. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziff. 1.

3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er uns gegenüber nicht in Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachfolgenden Ziffern 4 und 5 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.

4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Sie dienen in dem selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziff. 1 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.

5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur Gebrauch machen, wenn der Käufer uns gegenüber in Zahlungsverzug ist, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat oder seine Zahlungen einstellt. In diesen Fällen sind wir zudem berechtigt, die Ware zurückzuverlangen sowie die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung gelieferter Ware zu untersagen.

Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware durch Dritte hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen.

7. Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 25 v.H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

§ 5 Haftung für Mängel

1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung beim Käufer zu untersuchen und, wenn sich Mängel zeigen, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Bei berechtigter Mängelrüge nehmen wir mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware. Statt dessen sind wir unter angemessener Wahrung der Interessen des Käufers berechtigt, den Mangel an der Ware zu beseitigen. In letzterem Fall hat uns der Käufer Gelegenheit zur Mängelbeseitigung zu geben, insbesondere uns die Ware dazu zur Verfügung zu stellen, und uns zur Mängelbeseitigung eine angemessene Frist einzuräumen. Kommt der Käufer dem nicht nach, werden wir von der Mängelhaftung frei.

2. Bei Rücksendungen ist der Lieferschein mitzuschicken, sowie der Rücksendegrund anzugeben.

3. Ergibt sich, dass eine Mängelrüge zu Unrecht erhoben wurde, sind wir berechtigt, die Transportkosten im Zusammenhang mit der Prüfung der Mängelrüge sowie eine angemessene Vergütung für die Prüfung in Rechnung zu stellen.

4. Wir haften nicht für Mängel, die durch unsachgemäße Behandlung, Änderungen oder Reparaturen durch den Käufer oder Dritte entstehen.

5. Für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, gilt die Haftungsbegrenzung gemäß § 6.

§ 6 Haftungsbegrenzung

1. Wir haften in vollem Umfang für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf eine zumindest fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Wir haften des weiteren in vollem Umfang für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer leitenden Angestellten beruhen. Darüber hinaus haften wir für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer Erfüllungsgehilfen oder einer fahrlässigen Verletzung einer uns treffenden wesentlichen Vertragspflicht durch unsere gesetzliche Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen, in Höhe des typischen, vorhersehbaren Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind solche grundlegenden Pflichten, die für den Vertragsschluss des Käufers maßgeblich sind und auf deren Einhaltung der Käufer Vertrauen durfte.

2. Der Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung ist im Falle einer nur fahrlässigen Pflichtverletzung auf 5 % des vereinbarten Auftragswertes beschränkt.

3. Im übrigen ist bei nur fahrlässiger Pflichtverletzung unsere Haftung ausgeschlossen.

4. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 7 Erfüllungsort/Gerichtsstand/Anwendbares Recht

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit dem Käufer ist Rodgau/Hessen – auch im Urkunden-, Scheck- oder Wechselprozess.

2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen deutsches materielles Recht unter Ausschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und Rückverweisungen auf ausländisches Recht.